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BEKANNTMACHUNGEN - ARCHIV
Öffentliche Bekanntmachung vom 06.06.2024
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 27. Kalenderwoche 2024 beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den
§§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der
Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger, sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41
Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde
Tel.: 033635/3900
Fax: 033635/3901

M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 06.06.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" hat einen Förderantrag für die Maßnahme: "Verbesserung der Wasserqualität -
Großer Kolpiner See - konzeptionelle Vorplanung" bei der Investitions- und Landesbank Brandenburg (ILB) gestellt. Die Maßnahme wurde
bewilligt, wurde ausgeschrieben und wird durch externe Auftragnehmer bearbeitet.
Die Finanzierung erfolgt durch die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung
der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (ELER und Landesmittel).
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Aktuelle Situation
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Der Große Kolpiner See ist dem FFH-Lebensraumtyp LRT 3130 - "Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit
Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften" zuzuordnen.
Der als Weichwassersee zu charakterisierende See weist mehrere feinsandige Uferbereiche auf, die insbesondere in
den Randbereichen, Lebensgrundlage der bestimmenden Strandlingsvegetation darstellen. Der Erhaltungszustand des LRT 3130 wurde jedoch
bereits in der FFH - Managementplanung (MP) als ungünstig eingeschätzt. In den Punkten Sichttiefe, Trübung des Wassers und Nährstoffgehalt,
hat sich die Situation in den letzten Jahren noch verschlechtert.
Bereits im Jahre 2018 wurden durch das Amt Scharmützelsee erste Finanzmittel zur Aufklärung der Wirkzusammenhänge bereitgestellt.
Nach enger Abstimmung mit den Behörden des Landkreises Oder-Spree konnten durch den WLV Untere Spree erste Untersuchungen vorgenommen
bzw. veranlasst werden.
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Zielstellung
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Die bereits erfolgten Erfassungen sind erste Bausteine zur Aufarbeitung der Wirkzusammenhänge im Großen Kolpiner See.
Diese Erkenntnisse sind jedoch nicht ausreichend für die Erarbeitung eines nachhaltigen Sanierungskonzeptes.
Zur Beseitigung noch vorhandener Wissenslücken ist die Durchführung weiterer konzeptioneller Voruntersuchungen wie die Ermittlung
des aktuellen ökologischen Zustandes, sowie der ggf. noch vorhandenen Belastungsquellen erforderlich. Diese stellen die Grundlage für
eine fachlich fundierte Maßnahmenplanung dar. Ziel dabei ist die Verringerung der akkumulierten Nährstoffe im See und damit einhergehend
die Verbesserung des Erhaltungszustandes des FFH - Lebensraumtyps (LRT) 3130.
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Teilmaßnahmen
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Konzeptionelle Voruntersuchungen zu den Themen Wasserhaushalt, Nährstoffbelastungen, ökologischer Zustand des Sees,
Probennahme und Analytik zu Zoo- und Phytoplankton, Vegetationskartierung LRT, Erkundung der Sedimente, Wassergehalt und Entwässerungsfähigkeit,
Schadstoffgehalt, Rolle im Nährstoffhaushalt; Errichtung, Beobachtung und Auswertung von Grundwassermessstellen
Zusammenfassung aller Ergebnisse der Grundlagenermittlung
Maßnahmenplanung mit Kostenschätzung, Variantenvergleich von Sanierungsmethoden, Darstellung einer Vorzugsvariante
Vorabmaßnahme zum Umbau des Fischbestandes im Großen Kolpiner See (Aufbau einer Zanderpopulation durch 3-jährigen Besatz,
Monitoring und Errichtung von Laichstrukturen)
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Öffentliche Bekanntmachung vom 17.11.2023
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" mit Sitz in Steinhöfel
beabsichtigt im IV. Quartal 2023 und I. Quartal 2024 an Gewässern 2. Ordnung in der Gemarkung
Langewahl Flur 1 und 3 und der Gemarkung Alt Golm Flur 6 und 7 eine partielle Bepflanzung mit
standorttypischen Gehölzen innerhalb der Gewässerböschung vorzunehmen. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) haben die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer des
Gewässers bepflanzt.
Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist die Erhaltung der Ufer durch Neuanpflanzung einer standortgerechten
Ufervegetation gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Kosten entstehen für die Anlieger nicht.
Die Unterlagen zum Umfang sowie zum genauen Standort der geplanten Pflanzungen können im Verbandssitz des
Wasser- und Landschaftspflegeverbandes "Untere Spree", Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel eingesehen werden.
gez. Zalenga Vorsteher |
Steinhöfel, den 17.11.2023 |
Öffentliche Bekanntmachung vom 06.06.2023
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 27. Kalenderwoche 2023 beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den
§§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der
Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger, Hinterlieger und
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41
Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde
Tel.: 033635/3900
Fax: 033635/3901

M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 06.06.2023
Öffentliche Bekanntmachung vom 05.07.2022
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 28. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den
§§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der
Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde
Tel.: 033635/3900
Fax: 033635/3901

M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 05.07.2022
Öffentliche Bekanntmachung vom 17.06.2021
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelung des § 41 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die
Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 17.06.2021
Öffentliche Bekanntmachung vom 12.06.2020
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
In der 25. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelung des § 41 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die
Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 12.06.2020
Öffentliche Bekanntmachung vom 28.05.2019
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 23. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Zu diesen
Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die
Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41
Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 28.05.2019
Öffentliche Bekanntmachung vom 01.06.2018
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne
der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung
kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende
Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche
als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung
und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach
§ 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 01.06.2018
Öffentliche Bekanntmachung vom 20.06.2017
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne
der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung
kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende
Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinteranlieger sowie
Nutzungsberechtigte der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche
als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung
und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach
§ 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 20.06.2017
Öffentliche Bekanntmachung vom 16.06.2016
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen
führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für
Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.
In der 25. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung
des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigt der WLV "Untere Spree"
hiermit die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinteranlieger sowie Nutzungsberechtigte
der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend
betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen.
Hindernisse wie mobile Koppelzäune oder Hochsitze sind aus dem Bereich von 5 m von der Böschungsoberkante
zu entfernen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung
nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung
mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden
Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 16.06.2016
Öffentliche Bekanntmachung vom 25.06.2015
In der Zeit vom 29.06.2015 bis 28.02.2016 führen der Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern
der I. und II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, wie z.B. zur Sicherung des Wasserabflusses,
kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung
kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger
sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken
abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung
nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung
mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden
Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree", Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 25.06.2015
Öffentliche Bekanntmachung vom 19.06.2014
Durch den Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" werden ab der 26. KW 2014
Unterhaltungsarbeiten an der Müggelspree als Landesgewässer der I. Ordnung nach Maßgabe
des Wasserwirtschaftsamtes sowie an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt.
Gemäß § 6 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 84 des BbgWG sowie § 41 des WHG haben die
Eigentümer und
Nutzungsberechtigten der Gewässer und Anlieger zu dulden, dass die zur Gewässerunterhaltung
erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Verbandes nebst ihrer
Technik durchgeführt werden.
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 19. Juni 2014
Änderung des Verbandsgebietes vom 18.02.2014
Gemäß dem Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
(MUGV) vom 16.12.2013 erfolgte eine Neufestlegung des Verbandsgebietes des WLV "Untere Spree" zum 01.01.2014.
Die neue Verbandsgebietsfläche wurde durch das MUGV mit dem WLV "Untere Spree" und den Nachbarverbänden
abgestimmt und richtet sich nun nach den vom MUGV vorgegebenen Teileinzugsgebieten der Fließgewässer.
Die neue Verbandsgebietsgrenze ist in der folgenden Darstellung einsehbar:
interaktive Kartendarstellung des Verbandsgebietes.
T. Weidner
Geschäftsführer des Verbandes
Steinhöfel, den 18. Februar 2014
Öffentliche Bekanntmachung vom 04.07.2013
Durch den Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" werden ab der 28. KW 2013 Unterhaltungsarbeiten an der Müggelspree
als Landesgewässer der I. Ordnung nach Maßgabe des Wasserwirtschaftsamtes sowie an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet
durchgeführt.
Gemäß § 6 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 84 des BbgWG sowie § 41 des WHG haben die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten der Gewässer und Anlieger zu dulden, dass die
zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen
durch die Mitarbeitern des Verbandes nebst ihrer Technik durchgeführt werden.
M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 04. Juli 2013
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