WLV Untere Spree, Wasser- und Landschaftspflegeverband Untere Spree, 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde, Waldweg 9  
 


BEKANNTMACHUNGEN - ARCHIV




Öffentliche Bekanntmachung vom 06.06.2023

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

In der 27. Kalenderwoche 2023 beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger, Hinterlieger und Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde

Tel.:      033635/3900
Fax:      033635/3901
WLV Untere Spree


M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 06.06.2023





Öffentliche Bekanntmachung vom 05.07.2022

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

In der 28. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde

Tel.:      033635/3900
Fax:      033635/3901
WLV Untere Spree


M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 05.07.2022





Öffentliche Bekanntmachung vom 17.06.2021

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung des § 41 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 17.06.2021




Öffentliche Bekanntmachung vom 12.06.2020

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

In der 25. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung des § 41 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 12.06.2020




Öffentliche Bekanntmachung vom 28.05.2019

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

In der 23. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 28.05.2019




Öffentliche Bekanntmachung vom 01.06.2018

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 01.06.2018




Öffentliche Bekanntmachung vom 20.06.2017

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinteranlieger sowie Nutzungsberechtigte der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 20.06.2017




Öffentliche Bekanntmachung vom 16.06.2016

Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.

In der 25. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigt der WLV "Untere Spree" hiermit die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinteranlieger sowie Nutzungsberechtigte der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen. Hindernisse wie mobile Koppelzäune oder Hochsitze sind aus dem Bereich von 5 m von der Böschungsoberkante zu entfernen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 16.06.2016




Öffentliche Bekanntmachung vom 25.06.2015

In der Zeit vom 29.06.2015 bis 28.02.2016 führen der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der I. und II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, wie z.B. zur Sicherung des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:

Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree", Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901


M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 25.06.2015




Öffentliche Bekanntmachung vom 19.06.2014

Durch den Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" werden ab der 26. KW 2014 Unterhaltungsarbeiten an der Müggelspree als Landesgewässer der I. Ordnung nach Maßgabe des Wasserwirtschaftsamtes sowie an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt.

Gemäß § 6 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 84 des BbgWG sowie § 41 des WHG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und Anlieger zu dulden, dass die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Verbandes nebst ihrer Technik durchgeführt werden.

M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 19. Juni 2014




Änderung des Verbandsgebietes vom 18.02.2014

Gemäß dem Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV) vom 16.12.2013 erfolgte eine Neufestlegung des Verbandsgebietes des WLV "Untere Spree" zum 01.01.2014. Die neue Verbandsgebietsfläche wurde durch das MUGV mit dem WLV "Untere Spree" und den Nachbarverbänden abgestimmt und richtet sich nun nach den vom MUGV vorgegebenen Teileinzugsgebieten der Fließgewässer.

Die neue Verbandsgebietsgrenze ist in der folgenden Darstellung einsehbar: interaktive Kartendarstellung des Verbandsgebietes.

T. Weidner
Geschäftsführer des Verbandes
Steinhöfel, den 18. Februar 2014




Öffentliche Bekanntmachung vom 04.07.2013

Durch den Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" werden ab der 28. KW 2013 Unterhaltungsarbeiten an der Müggelspree als Landesgewässer der I. Ordnung nach Maßgabe des Wasserwirtschaftsamtes sowie an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt.

Gemäß § 6 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 84 des BbgWG sowie § 41 des WHG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und Anlieger zu dulden, dass die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen durch die Mitarbeitern des Verbandes nebst ihrer Technik durchgeführt werden.

M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 04. Juli 2013





 
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